Baubewilligung für Bienenstöcke?

04/24 | Wissenschaft und Praxis
Sarah Grossenbacher, Redaktion SBZ, (sarah.grossenbacher@bienenschweiz.ch)

Ein Brief von der Gemeinde fordert die Imkerin Claudia Anca Andres auf,ihre Bienenvölker aus ihrem Garten zu entfernen. Der Grund: Eine Baubewilligung fehlt. Die Imkerin zieht den Fall weiter – und erhält recht.

Seit rund vier Jahren hält Claudia Anca Andres ihre zwei bis drei Bienenvölker und zeitweise ein Mini-Plus Volk in einem idyllischen, blumenreichen Einfamilienhausgarten. Das verlief lange ohne Probleme, denn sie ist sich bewusst, dass man bei der Bienenhaltung im Siedlungsraum auf die Nachbarn Rücksicht nehmen muss: Ihre Bienenkästen befinden sich deshalb hinter einer dicken Hecke, die Fluglöcher sind gegen ihr Haus ausgerichtet und sie setzt auf schwarmträge und sanftmütige Bienenvölker mit jungen Königinnen. Auch Schwarmkontrollen führt sie gewissenhaft durch.

Illegale Bienenhaltung?

Umso überraschter war sie, als sie im Februar 2023 einen Brief erhielt, in dem sie von der Gemeinde Bremgarten aufgefordert wird, innerhalb kurzer Frist ihre Bienenvölker von ihrem Grundstück zu entfernen oder aber ein Baubewillligungsgesuch einzureichen. Ausgelöst wurde der ganze Prozess durch einen Nachbarn, der aufgrund seiner Allergie besonders ängstlich auf Bienen reagiert und die Gemeinde auf die fehlende Baubewilligung aufmerksam machte. Die Gemeinde berief sich dabei auf eine verwaltungsinterne Richtlinie des Kantons Bern, welche aber nicht zwingend eingehalten werden muss. Aus Sicht der Gemeinde braucht es für das Aufstellen von Bienenbeuten somit ein Baubewilligungsverfahren, da bei Bienenhaltung unter anderem auch die öffentliche Sicherheit innerhalb der Wohnzone betroffen sein könnte.

«Für mich fühlte es sich so an, als wäre mein geliebtes Hobby am Ende. Ich war am Boden zerstört», meinte Andres, die als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshelfe im Spital arbeitet. «Der Standort im eigenen Garten ist optimal für mich. Ein anderer Standort kam für mich nicht infrage, da ich oft innerhalb von 15 Minuten im Spital sein muss. Ich hätte also meine Bienenhaltung aufgeben müssen».

Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion

Claudia Anca Andres meldet sich daraufhin bei ihrem Imkergötti, der sie darauf aufmerksam macht, dass dies so nicht korrekt sei und die Völker auch ohne Baubewilligung gehalten werden können. Somit nahm die Imkerin mit Martin Schwegler, Rechtsanwalt und Mitglied des Zentralvorstands BienenSchweiz, Kontakt auf. Ein Brief an die Gemeinde war wirkungslos, sie verfügte stattdessen die Räumung der Bienenvölker. Gegen diese Verfügung reichte Claudia Anca Andres, vertreten durch Martin Schwegler, eine Beschwerde bei der zuständigen Bau- und Verkehrsdirektion ein. Die zahlreichen eingeschriebenen Briefe und die lange Ungewissheit während der ganzen Bienensaison waren für Claudia Anca Andres sehr belastend: «Das war Stress pur!»

Im Dezember 2023 erhielt sie dann aber positive Nachrichten: Ihre Beschwerde wird gutgeheissen. Die drei Magazine und das temporäre Mini-Plus-Volk brauchen keine Baubewilligung, da gemäss Gerichtsentscheid keine Störung der öffentlichen Ordnung von den Bienenvölkern ausgehe. Inzwischen ist der Entscheid rechtskräftig, weil die Gegenpartei diesen nicht weitergezogen hat.

«Ich bin froh, den Fall weitergezogen zu haben. Jetzt gibt es einen Präzedenzfall für Imkerinnen und Imkern, der in Zukunft hoffentlich Klarheit verschafft.», so Claudia Anca Andres. Die Verfahrenskosten von rund 5200 Franken hat nun der Beschwerdegegner zu zahlen, nebst seinen eigenen Anwaltskosten.

Die Bienenstöcke von Claudia Anca Andres befinden sich hinter einer dicken Hecke. Die Fluglöcher sind zu ihrem Haus ausgerichtet.
Die Bienenstöcke von Claudia Anca Andres befinden sich hinter einer dicken Hecke. Die Fluglöcher sind zu ihrem Haus ausgerichtet.

Baubewilligungspflicht?

Grundsätzlich braucht es für die Erstellung von Bauten und Anlagen eine entsprechende Bewilligung. Allerdings unterstehen kleine Anlagen und Bauten keiner Baubewilligungspflicht. Die Details für die Ausnahmen definieren die Kantone in ihren baurechtlichen Vorschriften. Der im Artikel erwähnte Entscheid wird wie folgt argumentiert:

«Baubewilligungsfrei sind im Kanton Bern nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD kleine Nebenanlagen, wobei exemplarisch unter anderem Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere aufgezählt werden. Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört. Bei der Beurteilung einer allfälligen Störung ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen. Eine Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Umfang die Grenze der Baubewilligungspflicht einer Bienenhaltung in der Wohnzone überschritten wird, fehlt.

Die hier zu beurteilenden Bienenmagazine befinden sich in einem Wohnquartier. Drei permanente Bienen­völker und ein vorübergehendes Jungvolk dürften in den unmittelbar angrenzenden Gärten in der flugaktiven Zeit zu einer gewissen Erhöhung der Bienendichte führen. Von einer markanten, durch die im Garten der Beschwerdeführerin angesiedelten Bienen verursachten Zunahme ist bei dieser Anzahl Völker jedoch nicht auszugehen, zumal sich das Flugverhalten und der Perimeter von Bienen nicht auf die unmittelbare Umgebung beschränkt und weniger von der blossen Nähe zum Bienenstock, sondern mehr von der Nektarsuche und dem entsprechenden Angebot geprägt ist. Überdies ist Folgendes zu beachten: Selbst wenn die strittigen Völker eine gewisse Erhöhung der Bienendichte in der Umgebung nach sich ziehen, so verändert sich dadurch das Verhalten der grundsätzlich nicht aggressiven Bienen nicht. Auch die Nähe der Bienenstöcke bedeutet nicht, dass von Bienen eine grössere Gefahr ausgehen würde. So stechen Bienen auch in der Nähe ihrer Völker nur aus einem Abwehrverhalten. Das verstärkte Flugverhalten ist sodann auf die Monate der Nektarsuche und damit saisonal beschränkt. Schliesslich ist zu beachten, dass Bienen grundsätzlich nicht durch Essen oder Getränke angezogen werden und sich ihr Verhalten diesbezüglich zu demjenigen von Wespen klar unterscheidet. Dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Allergie besonders ängstlich auf Bienen reagiert, ist nachvollziehbar, kann bei der vorzunehmenden objektivierten Betrachtungsweise aber nicht von entscheidender Bedeutung sein. Vielmehr macht die Ansiedlung von drei permanenten Bienenvölkern sowie einem temporären Jungvolk — auch bei Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit — keine übermässige Anpassung/Einschränkung der Lebensweise auf den angrenzenden Grundstücken oder auf den Fusswegen im Wohnquartier nötig. Nach Beurteilung der BVD ist daher bei drei permanenten Bienenvölkern und einem temporär gehaltenen Jungvolk in einem Wohngebiet die Grenze noch nicht erreicht, wo von einem massgeblichen Störpotenzial und damit von so wichtigen räumlichen Folgen auszugehen wäre, dass dies eine Überprüfung in einem öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren rechtfertigen könnte.»

Der Berner Entscheid ist erfreulich. Aber das bedeutet nicht, dass in anderen Kantonen eine Behörde diese Argumentation übernehmen muss. Zudem ist weiterhin unklar, ab welcher Anzahl Bienenvölker eine Baubewilligungspflicht gegeben ist. Vermutlich liegt diese bei unter zehn Völkern. Wenn eine Baubewilligungspflicht gegeben ist, muss man einfach das Verfahren durchlaufen und die entsprechenden Kosten auf sich nehmen. Dabei muss die Behörde das Gesuch einzeln und unter Beachtung der konkreten Umstände beurteilen.

Martin Schwegler, Zentralvorstand BienenSchweiz

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