Buchführungspflicht für Tierarzneimittel in der Imkerei

06/23 | Wissenschaft und Praxis
Robert Lerch, apiservice gmbh/Bienengesundheitsdienst (BGD), (robert.lerch@apiservice.ch) Marion Mehmann, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), (marion.mehmann@blv.admin.ch)

Die Tierarzneimittel, deren Anwendung, Lagerung und Entsorgung sind rechtlich geregelt. Im Rahmen der Primärproduktionskontrollen werden Anwendung und Inventar überprüft. Imkerinnen und Imker sind für die Dokumentation verantwortlich.

Tierarzneimittel durchlaufen ein aufwendiges Zulassungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass sie jederzeit den hohen Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit entsprechen. Gerade die für die Bekämpfung der Varroamilbe zugelassenen Mittel werden in den meisten Fällen nicht direkt, sondern mithilfe von Dispensern oder anderen Geräten (z. B. Verdampfern) verwendet. Diese Kombination ist nicht immer einfach. Die Anwendung stellt die Imkerinnen und Imker oft vor eine grosse Herausforderung. Wie jedes andere Produkt unterstehen Tierarzneimittel zudem einem Alterungsprozess und müssen nach Ablauf der Haltbarkeit korrekt entsorgt werden. Die Packungsbeilage ist ein wichtiges Hilfsmittel bei der Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Tierarzneimitteln.

Die Vorschriften für die Buchführung in der Bienenhaltung wurden aus diesen Gründen den gesetzlichen Anforderungen bei anderen Tierhaltungen angeglichen. Neu müssen Bienenhalter/-innen neben der Dokumentation über die Anwendung auch jeden Eingang und jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln in übersichtlicher Form festhalten. Restlagerbestände müssen ersichtlich sein.

Die neue Anforderung an die Bienenhaltung wird auch in der nächsten überarbeiteten Version des Kontrollhandbuchs der Primärproduktionskontrolle ab Januar 2024 zu einer Anpassung führen. Damit sich die Imkerinnen und Imker für die kommenden Kontrollen vorbereiten können, stellen wir ihnen die überarbeitete Buchführung nach Tierarzneimittelverordnung vor.

Die sichere Aufbewahrung im Tierarzneimittelschrank.

Behandlungsjournal

Das neue Journal löst das bisherige sofort ab. Einen Auszug aus der neuen Behandlungsjournalvorlage des BLV (neu inklusive Arzneimittelmittelverbrauch) finden Sie auf der folgenden Seite oben.

Auszug aus der neuen Behandlungsjournalvorlage des BLV (neu inklusive Arzneimittelverbrauch).

Inventarliste

Neu muss erfasst werden, welche Tierarzneimittel gelagert werden. Auch die Entsorgung von Arzneimitteln muss dokumentiert werden (siehe folgende Seite oben).

Auszug aus der neuen Inventarlistenvorlage für Tierarzneimittel.

Lagerung und Entsorgung

Die Lagerung und Entsorgung spielen immer eine wichtigere Rolle. Sie sind in der Fachinformation beziehungsweise der Packungsbeilage geregelt:

  • Besondere LagerungshinweiseAuf jeden Fall müssen alle Tierarzneimittel unzugänglich für Kinder in den Originalgebinden fest verschlossen und trocken aufbewahrt werden. Die maximale Lagertemperatur darf nicht überschritten werden.
  • Besondere Vorsichtsmassnahmen für die Entsorgung von nicht verwendetem Arzneimittel oder von Abfallmaterial, sofern erforderlich. Jedes Medikament ist vom Anwender korrekt zu entsorgen. Auch dies ist in der Packungsbeilage festgehalten.

Obwohl Imker/-innen meist keine grossen Freunde von administrativen Dingen sind, ist die Einhaltung der Buchführungspflicht eine rechtliche Notwendigkeit. Führen Sie die beiden Dokumente daher ab sofort gewissenhaft und weisen Sie diese anlässlich der nächsten Kontrolle Primärproduktion vor.

Buchführungspflicht

Seit Inkrafttreten der revidierten Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) am 01.07.2022 sind Imker/-innen verpflichtet, über Arzneimittel Buch zu führen: Der Kauf von Arzneimitteln, deren Einsatz sowie eine allfällige Entsorgung müssen dokumentiert sein, damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

Dass Arzneimittel für Bienen buchführungspflichtig sind, wird in Art. 26 Bst. f TAMV definiert.

Art. 28 TAMV legt im Detail fest, was Bestandteil der Buchführung sein muss.

  • • Identifikation des Standes, wenn der ganze Stand behandelt wurde, oder des behandelten Volkes
  • • Name und Konzentration des angewandten Arzneimittels und gegebenenfalls Dispensers
  • • Angewandte Menge
  • • Datum der ersten und letzten Anwendung
  • • Bezugsquelle des Arzneimittels
  • • Bezugsdatum
  • • Handelsnamen
  • • Menge in Konfektionseinheiten
  • • Bezugsquelle, respektive die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt
  • • Entsorgung von allfälligen Arzneimittelresten (Datum, Menge, Art der Entsorgung/Entsorgungsstelle)

Chronologisch geordnete Kaufbelege dürfen als Bestandteil der Inventarliste verwendet werden. Die Dokumente müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

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