Viele Imkerinnen und Imker empfinden die gesetzlichen Vorgaben zur Gesunderhaltung und Pflege von Bienenvölkern als unübersichtlich. Dieser Artikel soll helfen, Ordnung in den rechtlichen Rahmen zu bringen und Missverständnisse zu beseitigen. Auch sollen die wichtigsten Regelungen verständlich dargestellt werden.
Tierschutzgesetzgebung versus Tierseuchengesetzgebung
Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung gilt generell für Wirbeltiere und wenige wirbellose Tiere wie Panzerkrebse (Artikel 1 der TSchV). Ihr primäres Ziel ist es, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Dabei legt das Tierschutzgesetz (TSchG) die Grundsätze im Umgang mit Tieren fest, die Tierschutzverordnung (TSchV) und weitere Verordnungen regeln Details dazu. Insekten, wie auch unsere Honigbienen, sind wirbellose Tiere und daher nicht der Tierschutzgesetzgebung unterstellt.
Für die Honigbienen und deren Halter gilt hingegen die Schweizerische Tierseuchengesetzgebung. Denn die Tierseuchengesetzgebung regelt den Umgang mit gewissen übertragbaren Krankheiten, wozu auch einige Krankheiten der Honigbiene gehören. Dabei werden im Tierseuchengesetz (TSG) unter anderem grob die Grundsätze bezüglich Vorsorge und Umgang mit übertragbaren Krankheiten festgelegt. In der Tierseuchenverordnung (TSV) werden die Details dazu geregelt. Insbesondere werden in der TSV einige Krankheiten wie Faul- und Sauerbrut, aber auch die Milbenkrankheiten der Bienen, als «Tierseuchen» definiert und das Vorgehen beim Vorkommen derer explizit vorgegeben.

Pflichten der Imkerschaft gemäss Tierseuchengesetzgebung (Art. 59 TSV)
Da die Tierschutzgesetzgebung für Honigbienen nicht gilt, finden darin definierte Begriffe wie «Würde» und «Wohlergehen» der Tiere gemäss Artikel 3 TSchG oder «Tierquälerei» gemäss Art. 26 TSchG in der Imkerei rechtlich gesehen keine Anwendung. Dabei gelten gemäss Tierschutzgesetzgebung zum Beispiel Misshandlung, Töten auf qualvolle Weise oder Vernachlässigung als Tierquälerei. Die Pflicht aller Bienenhalter:innen (in der Folge Imker genannt), sich gut um die Bienenvölker zu kümmern, resultiert allein aus der Tierseuchengesetzgebung